{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2019-6_2022-11-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6833", "Checksum": "a2c0b9ac92c8ec88b7f7ac3d4f13199b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.11.2022 3-BB.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:38", "Checksum": "3f0a351290c8381cc97268156c12b0ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.11.2022 3-BB.2019.6\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2019.6\nP 160\n\nUrteil vom 23. November 2022\n\nBesetzung Präsident Fischer\nRichter Lämmli\nRichterin Sramek\nGerichtsschreiber Lenarcic\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\nbeide vertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt,\nZelglistrasse 15, 5001 Aarau\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____\nvom 15. November 2018\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2009\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 28. Februar 2014 wurden A. und B. für die direkte\nBundessteuer 2009 zu einem steuerbaren Einkommen von\nCHF 3'418'443.00 veranlagt. Dabei wurde eine Kapitalauszahlung der Freizügigkeitsstiftung \"E.\" von CHF 3'451'562.00 als übriges Einkommen\nerfasst.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 28. Februar 2014 (Versand erfolgte früher) erhob der Vertreter von A. und B. mit Schreiben vom 28. Februar 2014\nEinsprache und stellte die folgenden Anträge:\n\n\"1. Das steuerbare Einkommen für die Veranlagungsperiode 2009 sei für die\nDirekte Bundessteuer gemäss Selbstdeklaration mit CHF 0.00 festzusetzen.\n\n2. Sofern dem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen wird, wird um die Ansetzung einer Einspracheverhandlung ersucht.\n\n3. Das Einspracheverfahren sei zu sistieren, bis über die Rechtsmittel betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 rechtkräftig entschieden ist.\"\n\n3.\nMit Entscheid vom 15. November 2018 wies die Steuerkommission Q. die\nEinsprache ab, soweit darauf eingetreten werden könne und bestätigte das\nsteuerbare Einkommen mit CHF 3'418'443.00.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 15. November 2018 (Versand am 18. Dezember 2018) haben A. und B. mit rechtzeitiger Beschwerde vom\n15. Januar 2019 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen die folgenden\nAnträge:\n\n\"1. Das steuerbare Einkommen sei auf CHF 0 festzusetzen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates Aargau.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n-3-\n\n5.\nDie Abteilung Steuern der Gemeinde Q., das Kantonale Steueramt und die\nEidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der\nBeschwerde.\n\n6.\nDer Vertreter von A. und B. hat eine Replik erstattet.\n\n7.\nMit Schreiben vom 6. Mai 2022 hat der Vertreter von A. und B. die\n(Beschwerde-)Anträge wie folgt konkretisiert bzw. ergänzt:\n\n\"1. Das steuerbare Einkommen sei auf CHF 0 festzusetzen.\n\n2. Eventualiter: Die Kapitalzahlung sei gemäss Art. 37 DBG unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zum Rentensatz zu besteuern.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates Aargau.\"\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2009. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer liess sich am 7. April 2009 sein Vorsorgekapital von\nCHF 3'451'562.00 von der Freizügigkeitsstiftung \"E.\" ausbezahlen. Als\nGrund für die Barauszahlung gab er die Aufnahme einer selbständigen\nErwerbstätigkeit an. Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 (2C_204/2016)\nstellte das Bundesgericht betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern\n2009 letztinstanzlich fest, dass mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Barauszahlungsgrund gegeben war, so dass die Kapitalauszahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern sei, sofern sie nicht an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt bzw.\nwieder ihrem Zweck zugeführt werde.\n\nDer Beschwerdeführer leistete am 29. Dezember 2017, am 20. Juni 2018\nund am 19. Juli 2018 Rückerstattungen von insgesamt CHF 3'451'560.66\nan die Freizügigkeitsstiftung \"E.\". Gestützt auf ein Gesuch der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2018 auf Barauszahlung der Austrittsleistung\ninfolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zahlte die \"E.\" dem\nBeschwerdeführer am 3. August 2018 ein Kapital von CHF 3'412'751.76\naus.\n\nMit Urteil vom 20. Januar 2022 (2C_664/2021) stellte das Bundesgericht in\nder Angelegenheit letztinstanzlich fest, dass das im Jahr 2009 bezogene\nKapital nicht wieder dem Vorsorgezweck zugeführt worden war, weil sich\nder Beschwerdeführer nach der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung\nerneut zu Unrecht eine Barauszahlung hat ausrichten lassen (für die Barauszahlung im Jahr 2018 lag kein Barauszahlungsgrund gemäss Art. 5\nAbs. 1 FZG vor). Daher sei die im Jahr 2009 erhaltene Barauszahlung definitiv in dieser Periode als übriges Einkommen zu erfassen, ohne dass dem\nBeschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Rückerstattung gegeben werden müsste.\n\n2.2.\nAm 23. März 2022 wurde der Vertreter der Beschwerdeführer vom Spezialverwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass dieses betreffend\ndas vorliegende Beschwerdeverfahren (direkte Bundessteuer 2009) in materieller Hinsicht an das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2022\n(2C_664/2021) betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 gebunden\n-5-\n\n"}