1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Nachsteuern für die direkten Bundessteuern 2008 bis 2013 auf CHF 1'866.00 exklusiv Verzugszinsen festgesetzt. 1.2. Das Kantonale Steueramt wird angewiesen, die Verzugszinsen neu zu berechnen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Beschwerdeführer (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung