5.8. Auf der Nachsteuer von CHF 1'866.00 sind Verzugszinsen geschuldet. Das KStA wird angewiesen, diese neu zu berechnen und in Rechnung zu stellen. 6. 6.1. Gemessen an ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren obsiegen die Beschwerdeführer vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 1 DBG).