5.7. Mit Nachsteuerverfügung vom 23. Mai 2018 und Einspracheentscheid vom 3. September 2019 wurden die Beschwerdeführer verhalten, Nachsteuern von CHF 2'162.00 (exkl. Verzugszinsen) zu bezahlen. Die Beschwerdeführer beantragten mit Beschwerde vom 1. Oktober 2019 den Verpflegungskostenabzug für die Jahre 2010 bis 2013 vollumfänglich zu gewähren. Diesem Antrag ist zu entsprechen. In vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde werden die Nachsteuern der direkten Bundessteuern 2008 bis 2013 neu auf insgesamt CHF 1'866.00 zuzüglich Verzugszinsen festgesetzt. - 10 -