5.5. Aufgrund der gerechtfertigten Verpflegungskosten von CHF 3'200.00 sind somit lediglich die (anerkannten) – gegenüber den Veranlagungen tieferen – Fahrtkosten beim steuerbaren Einkommen im Nachsteuerverfahren 2008 bis 2013 zu berücksichtigen. Dies ergibt neu folgende korrigierte steuerbare Einkommen: