5.4. Aufgrund der schlüssigen, unabhängig voneinander erfolgten Aussagen kann festgestellt werden, dass die Deklaration des vollen Verpflegungskostenabzugs von CHF 3'200.00 des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist. Auch das KStA äusserte sich am Schluss der Verhandlung nicht mehr explizit gegen den geltend gemachten Abzug. In Bezug auf die Verpflegungskosten liegt damit in den Jahren 2010 bis 2013 kein Nachsteuertatbestand vor. -9-