5.3. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Juli 2021 sagten die von den Beschwerdeführern aufgerufenen Zeugen (F. und G.) unabhängig voneinander und übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer täglich in den Räumen der E. AG in T. gearbeitet und jeweils sein Mittagessen auswärts zu sich genommen habe. Die Aussagen der Beschwerdeführer wurden damit von den Zeugen bestätigt.