5.2.2. Die geltend gemachten Verpflegungskosten entsprechen dem vollen jährlichen Abzug von CHF 3'200.00 für eine 100 %-ige Erwerbstätigkeit oder 220 Arbeitstage (Art. 3 BkV in Verbindung mit Art. 6 BkV und Anhang zur BkV). Das KStA rechnete dagegen mit einem Pensum des Beschwerdeführers von 40 % bzw. 88 Arbeitstagen pro Jahr. 5.2.3. Die Beschwerdeführer trifft die Beweispflicht für die geltend gemachten Verpflegungskosten.