5. 5.1. Art. 26 DBG regelt die abziehbaren Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Als von den steuerbaren Einkünften in Abzug zu bringende Berufskosten gelten unter anderem die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [BkV; Anhang vom 21. Juli 2008]).