3.3. Somit sind – wie bereits festgestellt – lediglich die Verpflegungskosten strittig. Dabei ist anerkannt, dass vorliegend ein Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zulässig ist. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die Jahre 2008 und 2009, da dort der volle Verpflegungskostenabzug von CHF 3'200.00 akzeptiert wurde. Die Beschwerdeführer machen auch in den Steuerjahren 2010 bis 2013 jeweils Verpflegungskosten von CHF 3'200.00 für 220 Arbeitstage geltend. Das KStA akzeptierte jährlich nur CHF 1'320.00, was dem Abzug für 88 Arbeitstage (40 % Pensum) entspricht. Nachfolgend ist somit das zulässige Mass der Abzüge für die Verpflegungskosten zu prüfen.