Ebenso sei der Umstand, dass in manchen KMU-Unternehmen der Senior-Chef nach seiner altersmässigen Pensionierung zu einem Lohn weiterarbeite, welcher unter dem Marktlohn liege, wohl unbestritten. Ein reduzierter Lohn dürfe keine Begründung für reduzierte Verpflegungskosten sein. Das KStA verkenne, dass einige Mitmenschen mehr zu leisten vermögen als andere. Zudem könne zwischen dem Arbeitspensum der Beschwerdeführerin und demjenigen des Beschwerdeführers kein Kausalzusammenhang konstruiert werden. Die Beschwerdeführer hielten anlässlich der Verhandlung vom 22. Juli 2021 an ihren Ausführungen und den gestellten Anträgen fest.