bestätigt worden. Die Behauptung, es handle sich dabei um eine Gefälligkeit, sei als inhaltlich falsch zurückzuweisen. Dies könnten Zeugen bestätigen. Es gebe keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Anzahl Arbeitstage des Beschwerdeführers und dem bezogenen Lohn. Die Tatsache, dass der Lohnbezug des Beschwerdeführers sogar reduziert worden sei, gründe auch in der Tatsache, dass durch die Renten aus AHV und BVG zusätzliches privates Einkommen erzielt worden sei. Ebenso sei der Umstand, dass in manchen KMU-Unternehmen der Senior-Chef nach seiner altersmässigen Pensionierung zu einem Lohn weiterarbeite, welcher unter dem Marktlohn liege, wohl unbestritten.