Wie den Steuerakten der E. AG entnommen werden könne, sei diese einst ein Sanierungsfall gewesen, bei welcher nur durch Forderungsverzichte seitens Dritter der Konkurs habe verhindert werden können. Es sei die Absicht des Beschwerdeführers gewesen, die E. AG durch den gesteigerten Arbeitseinsatz zu stärken und diesen nicht im gleichen Umfang durch höhere Lohnbezüge zu belasten. Das Arbeitspensum des Beschwerdeführers sei bereits von der E. AG schriftlich -6-