3.2. Die Beschwerdeführer liessen in ihrer Einsprache, in der Beschwerde und in der Replik entgegnen, es werde aufgrund der selbstgefahrenen Kilometer fälschlicherweise auf die Arbeitstage des Beschwerdeführers zurückgerechnet. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Rücktritt aus dem Gemeinderat im Jahr 2009 sein Arbeitspensum bei der E. AG auf 100 % erhöht. Dies sei in der Absicht geschehen, seinem Sohn einst eine gesunde Unternehmung zu übergeben. Wie den Steuerakten der E. AG entnommen werden könne, sei diese einst ein Sanierungsfall gewesen, bei welcher nur durch Forderungsverzichte seitens Dritter der Konkurs habe verhindert werden können.