Das KStA stellte an der Verhandlung vom 22. Juli 2021 fest, dass bei der Befragung von Parteien und Zeugen schlüssig dargelegt worden sei, dass der Beschwerdeführer jeden Tag im Geschäft anwesend gewesen sei und auswärts gegessen habe. Das KStA überlasse den Entscheid über die geltend gemachten Verpflegungskosten dem Spezialverwaltungsgericht. In Bezug auf die Verfahrenskosten beantragte das KStA, dass diese von den Beschwerdeführern zu tragen seien, da das Verfahren aufgrund der anfangs verlangten Fahrtkosten unnötig veranlasst worden sei.