Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführer sei es für die unterzeichnete Amtsstelle naheliegend, dass sich das Ehepaar die anfallende Arbeit ab 2010 geteilt habe und der Beschwerdeführer nebst seinen übrigen Tätigkeiten kein volles Arbeitspensum für die E. AG habe ausführen können. Im Nachsteuerverfahren habe die Anzahl Arbeitstage aufgrund der Gesamtsicht nach Ermessen festgelegt werden müssen. Mit 88 Arbeitstagen sei ein Pensum von 40 % berücksichtigt worden. Dies ergebe zusammen mit der Beschwerdeführerin ein Pensum von 80 %, was einer Erhöhung um 20 % gegenüber 2009 entspreche.