Der Beschwerdeführer mache geltend, die Reduktion seines Lohnes sei in der Absicht begründet, die Unternehmung zu stärken. Da die Beschwerdeführerin ab 2010 ebenfalls CHF 16'250.00 von der E. AG vergütet worden seien, habe dies jedoch zu einer gemeinsamen Entschädigung an die Beschwerdeführer von total CHF 32'500.00, also CHF 2'500.00 mehr als im Jahr 2009 geführt.