Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls Verwaltungsratsmitglied der E. AG sei, habe ab dem Jahr 2010 neu ebenfalls einen Lohn von brutto CHF 16'250.00 bezogen. Aufgrund der geltend gemachten Berufsauslagen habe die Beschwerdeführerin ab 2010 jährlich 88 Arbeitstage (entsprechend 40 Stellenprozenten) gearbeitet. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Berufsauslagen und da das Entgelt -5- nicht als Verwaltungsratshonorar ausbezahlt worden sei, stehe dem Arbeitsentgelt auch eine effektive Arbeitsleistung gegenüber. In den Vorjahren habe die Beschwerdeführerin weder Lohn noch andere Entschädigungen der E. AG bezogen.