Diese massive Lohnreduktion widerspreche einer Pensumserhöhung um 40 %. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Bestätigung des Arbeitspensums der E. AG um eine Gefälligkeit gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsrates handle. Zudem habe der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zwei umfangreiche Bücher geschrieben, denen erhebliche Recherchen zugrunde lägen. Auch wenn der Beschwerdeführer täglich im Büro der E. AG anwesend gewesen sei, dort aber u.a. auch Zeit aufgewendet habe, um an seinen Büchern zu arbeiten, rechtfertige sich eine Reduktion der Verpflegungskosten, da nicht belegt werden könne, dass der Hauptteil jeden Arbeitstages für die E. AG verwendet worden sei.