3. 3.1. Das KStA führte in der Nachsteuerverfügung, im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung aus, für die Jahre 2010 und 2011 seien total 88 Arbeitstage pro Jahr und für die Jahre 2012 und 2013 total 70 Arbeitstage bei der Bemessung des Abzuges für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, das Arbeitspensum von 60 % ab dem Jahr 2010 auf 100 % erhöht zu haben. Die Entschädigung der E. AG sei aber ab dem Jahr 2010 von bisher CHF 30'000.00 auf brutto CHF 16'250.00 reduziert worden. Diese massive Lohnreduktion widerspreche einer Pensumserhöhung um 40 %.