4. Mit Entscheid vom 3. September 2019 wies das KStA die Einsprache ab. 5. Den Einspracheentscheid vom 3. September 2019 (Zustellung am 4. September 2019) liessen A. und B. mit Beschwerde vom 1. Oktober 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (im Folgenden: Spezialverwaltungsgericht), weiterziehen mit dem Antrag, -3- "aufgrund des 100%-igen Arbeitspensums von Herrn A. den Verpflegungskostenabzug für die Jahre 2010 bis 2013 vollumfänglich zu gewähren." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.