{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-08-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2019-21_2021-08-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6138", "Checksum": "e52e3831d96e814692bbe33eaec9df29"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2019.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 12.08.2021 3-BB.2019.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:47", "Checksum": "39688760f5626dd2375443ec2e405662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 12.08.2021 3-BB.2019.21\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2019.21\nP 119\n\nUrteil vom 12. August 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Mazzocco\nRichter Schatzmann\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\nbeide vertreten durch Revisag GmbH, Brüelstrasse 6A, 5312 Döttingen\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion\nRechtsdienst, Nachsteuern und Bussen, vom 3. September 2019\nbetreffend Direkte Bundessteuern 2008 bis 2013; Nachsteuern\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nGestützt auf eine Meldung des Gemeindesteueramtes Q., wonach A. und\nB. zu hohe Abzüge für Fahrtkosten sowie Mehrkosten der auswärtigen\nVerpflegung in den Steuererklärungen 2008 bis 2013 geltend gemacht\nhätten, eröffnete das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Nachsteuern\nund Bussen (nachfolgend: KStA), mit Schreiben vom 5. April 2018 ein\nNachsteuerverfahren betreffend direkte Bundessteuern 2008 bis 2013. A.\nund B. wurde bis zum 23. April 2018 die Möglichkeit gegeben, eine\nStellungnahme sowie Unterlagen einzureichen.\n\n1.2.\nInnert Frist liessen A. und B. eine Stellungnahme einreichen.\n\n2.\nMit Verfügung vom 23. Mai 2018 setzte das KStA die Nachsteuern betreffend direkte Bundessteuern 2008 bis 2013 von A. und B. auf CHF 2'592.85\n(inklusive Verzugszinsen) fest.\n\n3.\nGegen die Nachsteuerverfügung vom 23. Mai 2018 liessen A. und B. mit\nSchreiben vom 20. Juni 2018 Einsprache erheben. Sie liessen die folgende\nRechtsbegehren stellen:\n\n\"Antrag 1:\nDer Verpflegungsabzug ist für die Jahre 2010 bis 2013 (wie in den Jahren\n2008 und 2009) vollumfänglich zu gewähren.\n\n(…)\n\nAntrag 2:\nDie Fahrtkosten in den Jahren 2008 und 2009 sind gemäss eingereichten\nSteuererklärungen anzuerkennen.\"\n\n4.\nMit Entscheid vom 3. September 2019 wies das KStA die Einsprache ab.\n\n5.\nDen Einspracheentscheid vom 3. September 2019 (Zustellung am 4. September 2019) liessen A. und B. mit Beschwerde vom 1. Oktober 2019\n(Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht,\nAbteilung Steuern (im Folgenden: Spezialverwaltungsgericht),\nweiterziehen mit dem Antrag,\n-3-\n\n\"aufgrund des 100%-igen Arbeitspensums von Herrn A. den Verpflegungskostenabzug für die Jahre 2010 bis 2013 vollumfänglich zu gewähren.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n6.\nDas KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\n7.\nA. und B. haben eine Replik erstatten lassen.\n\n8.\nAm 22. Juli 2021 führte das Spezialverwaltungsgericht eine Parteiverhandlung mit Zeugenbefragung durch (Protokoll der Verhandlung vom 22. Juli\n2021 [nachfolgend: Protokoll]).\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft Nachsteuern zur direkten Bundessteuer 2008 bis 2013. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nVorliegend wurden den Beschwerdeführern Nachsteuern für geltend gemachte zu hohe Fahrtkosten sowie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung auferlegt. Die Beschwerdeführer anerkennen die Aufrechnung der\nFahrtkosten. Ausführungen zu den Fahrtkosten erübrigen sich somit. Strittig und Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist somit ausschliesslich\ndie teilweise Aufrechnung der Verpflegungskosten der Jahre 2010 bis\n2013.\n\n3.\n3.1.\nDas KStA führte in der Nachsteuerverfügung, im Einspracheentscheid und\nin der Vernehmlassung aus, für die Jahre 2010 und 2011 seien total 88 Arbeitstage pro Jahr und für die Jahre 2012 und 2013 total 70 Arbeitstage bei\nder Bemessung des Abzuges für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend,\ndas Arbeitspensum von 60 % ab dem Jahr 2010 auf 100 % erhöht zu haben. Die Entschädigung der E. AG sei aber ab dem Jahr 2010 von bisher\nCHF 30'000.00 auf brutto CHF 16'250.00 reduziert worden. Diese massive\nLohnreduktion widerspreche einer Pensumserhöhung um 40 %. Es sei\ndavon auszugehen, dass es sich bei der Bestätigung des Arbeitspensums\nder E. AG um eine Gefälligkeit gegenüber dem Präsidenten des\nVerwaltungsrates handle.\n\nZudem habe der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zwei umfangreiche Bücher geschrieben, denen erhebliche Recherchen zugrunde lägen.\nAuch wenn der Beschwerdeführer täglich im Büro der E. AG anwesend\ngewesen sei, dort aber u.a. auch Zeit aufgewendet habe, um an seinen\nBüchern zu arbeiten, rechtfertige sich eine Reduktion der Verpflegungskosten, da nicht belegt werden könne, dass der Hauptteil jeden Arbeitstages für die E. AG verwendet worden sei.\n\nDie Beschwerdeführerin, die ebenfalls Verwaltungsratsmitglied der E. AG\nsei, habe ab dem Jahr 2010 neu ebenfalls einen Lohn von brutto\nCHF 16'250.00 bezogen. Aufgrund der geltend gemachten Berufsauslagen\nhabe die Beschwerdeführerin ab 2010 jährlich 88 Arbeitstage\n(entsprechend 40 Stellenprozenten) gearbeitet. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Berufsauslagen und da das Entgelt\n-5-\n\nnicht als Verwaltungsratshonorar ausbezahlt worden sei, stehe dem Arbeitsentgelt auch eine effektive Arbeitsleistung gegenüber. In den Vorjahren habe die Beschwerdeführerin weder Lohn noch andere Entschädigungen der E. AG bezogen.\n\n"}