Auf die Aktenergänzungsschreiben des RStA hat der Beschwerdeführer stets mit einer eigenen Aufstellung der Zahlungen ohne Belege geantwortet. Diese Aufstellungen führen die Zusammensetzung der Unterhaltsleistungen pro Monat auf. Demgemäss zählte der Beschwerdeführer Alimente und Mietzins zusammen. Dazu schreibt der Beschwerdeführer explizit in Klammern, dass er den jeweiligen jährlichen Mietzins als Einkunft Eigenmietwert deklariert. Den Mietbetrag hat der Beschwerdeführer somit nie -9-