2.2. Der Beschwerdeführer liess in seiner Einsprache sowie in der Beschwerde entgegnen, er und E. (Ex-Frau) hätten sich gegen Ende des Jahres 2008 getrennt und sich im Oktober 2011 scheiden lassen. Der Beschwerdeführer sei zu Zahlungen von Kinder- und Frauenalimenten verpflichtet worden und habe in seinen Steuererklärungen die entsprechenden Abzüge geltend gemacht.