Der Beschwerdeführer habe jeweils lediglich eine Aufstellung mit der Aufteilung der Unterhaltsbeiträge unterbreitet. Die Mietzahlung, die als Eigenmietwert bei der Liegenschaft deklariert worden sei, sei ebenfalls als geleistete Unterhaltszahlung ausgewiesen worden. Bankbelege seien hingegen nicht eingereicht worden. Auf den Aufstellungen, die der Beschwerdeführer mit der Aktenergänzung eingereicht habe, seien betreffend die Abgeltung des Wohnrechts offensichtlich falsche Angaben gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe diese Miete tatsächlich von den effektiv zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht und nicht ein unentgeltliches Wohnrecht gewährt.