{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-06-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2019-19_2021-06-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6135", "Checksum": "9969033c83f8b0d93c91c25109cfeb9c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2019.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.06.2021 3-BB.2019.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:51", "Checksum": "4b09477c249949f884872e25828b5f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.06.2021 3-BB.2019.19\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2019.19\nP 107\n\nUrteil vom 24. Juni 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Lämmli\nRichter Hess\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____\nführer\nvertreten durch Schwarz & Partner Finanzkonsulenten AG,\nBellerivestrasse 5, 8008 Zürich\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion Rechtsdienst, Nachsteuern und Bussen,\nvom 21. August 2019\nbetreffend Direkte Bundessteuern 2011 bis 2015; Nachsteuern\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nGestützt auf eine Meldung des Regio Steueramtes Q. (nachfolgend: RStA),\nwonach Mieteinkünfte in den Jahren 2011 bis 2015 neben dem\nEigenmietwert auch als Alimentenzahlungen geltend gemacht worden\nseien, eröffnete das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Nachsteuern\nund Bussen (nachfolgend: KStA), mit Schreiben vom 15. Januar 2019 ein\nNachsteuerverfahren. A. wurde aufgefordert, bis zum 15. Februar 2019\nverschiedene Angaben und Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wurde\nihm die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.\n\n1.2.\nInnert Frist reichte A. eine Stellungnahme ein.\n\n2.\n2.1.\nMit Schreiben vom 28. Februar verlangte das KStA von A. weitere Akten\nbis zum 28. März 2019.\n\n2.2.\nMit Eingabe vom 17. April 2019 liess A. eine Stellungnahme und weitere\nUnterlagen einreichen.\n\n3.\nMit Verfügung vom 8. Mai 2019 setzte das KStA die Nachsteuern der direkten Bundessteuern 2011 bis 2015 von A. auf CHF 4'712.70 (inklusive\nVerzugszinsen) fest.\n\n4.\nGegen die Nachsteuerverfügung vom 8. Mai 2019 liess A. mit Schreiben\nvom 29. Mai 2019 Einsprache erheben. Er stellte den Antrag, das\nVerfahren sei einzustellen.\n\n5.\nMit Eingabe vom 30. Juli 2019 liess A. aufforderungsgemäss weitere\nUnterlagen einreichen.\n\n6.\nMit Entscheid vom 21. August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen.\n\n7.\nDen Einspracheentscheid vom 21. August 2019 (Zustellung am 22. August\n2019) liess A. mit Beschwerde vom 17. September 2019 (Postaufgabe am\n-3-\n\ngleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (im\nFolgenden: Spezialverwaltungsgericht), weiterziehen. Er stellt die\n\n\"(…) Anträge, es seien die Verfahren einzustellen, die Kosten vom Kantonalen Steueramt zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 1 '500 zu bezahlen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n8.\nDas KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\n9.\nA. hat eine Replik erstatten lassen.\n\n10.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat am 20. Mai 2021 zusätzliche Informationen beim RStA eingeholt (Aktennotiz vom 20. Mai 2021).\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft Nachsteuern zu den direkten Bundessteuern 2011 bis 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nDas KStA führte in der Nachsteuerverfügung und Vernehmlassung aus, zufolge nicht korrekter Deklaration der Unterhaltszahlungen an die Ex-Frau\nund Kinder in den Steuererklärungen 2011 bis 2015 seien die entsprechenden Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers unvollständig ausgefallen. Die deshalb zu wenig veranlagten Steuern müssten als Nachsteuern\nerhoben werden.\n\nDer Beschwerdeführer habe jeweils in den Steuererklärungen 2011 bis\n2015 den Gesamtbetrag der Unterhaltszahlungen für die Ex-Frau und Kinder deklariert, ohne Belege einzureichen. Mit den Aktenergänzungen sei\nder Beschwerdeführer jeweils aufgefordert worden, den Nachweis der bezahlten Unterhaltsbeiträge sowie deren Aufteilung zwischen Ex-Frau und\nKinder vorzulegen. Im Jahr 2014 sei explizit die Einreichung von Bankbelegen verlangt worden. Der Beschwerdeführer habe jeweils lediglich eine\nAufstellung mit der Aufteilung der Unterhaltsbeiträge unterbreitet. Die Mietzahlung, die als Eigenmietwert bei der Liegenschaft deklariert worden sei,\nsei ebenfalls als geleistete Unterhaltszahlung ausgewiesen worden. Bankbelege seien hingegen nicht eingereicht worden. Auf den Aufstellungen, die\nder Beschwerdeführer mit der Aktenergänzung eingereicht habe, seien betreffend die Abgeltung des Wohnrechts offensichtlich falsche Angaben gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe diese Miete tatsächlich von\nden effektiv zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht und\nnicht ein unentgeltliches Wohnrecht gewährt.\n\nDass diese falsche Aussage aufgrund des im Jahr 2011 eingereichten\nScheidungsurteils von den Steuerbehörden erkannt hätte werden müssen,\ndürfe nicht vorausgesetzt werden, da in der Regel unabhängig des Scheidungsurteils auf den effektiv bezahlten Unterhalt abgestützt werde. Zudem\ndürfe sich die Steuerbehörde grundsätzlich darauf verlassen, dass die vom\nPflichtigen gemachten Aussagen richtig und vollständig seien. Sie sei nicht\nverpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer\nSteuerpflichtiger vorzunehmen. Aufgrund der telefonischen Abklärungen\nmit dem Kanton R. (Wohnsitz der Ex-Frau) im Veranlagungsverfahren für\ndas Steuerjahr 2016 seien Differenzen bei den Unterhaltszahlungen\nfestgestellt worden, die zur diesbezüglichen Überprüfung in den Vorjahren\ngeführt habe.\n-5-\n\n"}