Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde. 6. Die A. AG liess keine Replik erstatten. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2014. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). 2. Mit der Einsprache und der Beschwerde wurde lediglich die geldwerte Leistung von CHF 200'000.00 angefochten. Die weiteren Aufrechnungen sind anerkannt und damit nicht Teil des Rechtsmittelverfahrens.