1. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde die A. AG (bis 18. Juni 2018 C. GmbH) vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die direkte Bundessteuer 2014 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 275'386.00 veranlagt. Dabei wurden geldwerte Leistungen an die Gesellschafterin D. von insgesamt CHF 274'644.00 zum deklarierten Gewinn hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2018 liess die A. AG mit Schreiben vom 3. August 2018 Einsprache erheben. Sie liess den Verzicht auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung von CHF 200'000.00 beantragen. 3. Mit Entscheid vom 22. Mai 2019 wies das KStA JP die Einsprache ab.