{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2019-16_2022-11-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6788", "Checksum": "53536779d3ace30cf15ae245ea1e2850"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2019.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.11.2022 3-BB.2019.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:37", "Checksum": "0475fc3daf53c23e7b82f2a49a497e3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.11.2022 3-BB.2019.16\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2019.16\nP 150\n\nUrteil vom 23. November 2022\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Lämmli\nRichterin Sramek\nGerichtsschreiberin Kurmann\n\nBeschwerde- A._____ AG\nführerin\nvertreten durch BBS Services GmbH, Bösch 81, 6331 Hünenberg\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion juristische Personen, vom 22. Mai 2019\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2014\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde die A. AG (bis 18. Juni 2018 C.\nGmbH) vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen\n(JP), für die direkte Bundessteuer 2014 zu einem steuerbaren Reingewinn\nvon CHF 275'386.00 veranlagt. Dabei wurden geldwerte Leistungen an die\nGesellschafterin D. von insgesamt CHF 274'644.00 zum deklarierten\nGewinn hinzugerechnet.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 9. Juli 2018 liess die A. AG mit Schreiben vom\n3. August 2018 Einsprache erheben. Sie liess den Verzicht auf die\nAufrechnung der geldwerten Leistung von CHF 200'000.00 beantragen.\n\n3.\nMit Entscheid vom 22. Mai 2019 wies das KStA JP die Einsprache ab.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 (Zustellung am 29. Mai 2019)\nliess die A. AG mit Beschwerde vom 18. Juni 2019 (Postaufgabe\ngleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern,\nweiterziehen. Sie liess beantragen:\n\n\"Die Einsprache vom 07. August 2018 ist gutzuheissen. Bei der Veranlagung 2014 ist auf die Aufrechnung der CHF 200'000 zu verzichten, auch\nwenn die Verbuchung der CHF 200'000 nicht periodengerecht erfolgte und\ndie Steuererklärung, wie von uns eingereicht, gutzuheissen. Unsere Mandantin hat diesen Fehler nicht verursacht und es ist u.E. nicht korrekt, wenn\nsie dafür geradestehen muss, obwohl ihr kein Verschulden zur Last gelegt\nwerden kann. Die Besteuerung des Ertrages ist erfolgt, auch wenn dies\nnicht zum richtigen Zeitpunkt gebucht worden ist.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n5.\nDas KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\n6.\nDie A. AG liess keine Replik erstatten.\n-3-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2014. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nMit der Einsprache und der Beschwerde wurde lediglich die geldwerte Leistung von CHF 200'000.00 angefochten. Die weiteren Aufrechnungen sind\nanerkannt und damit nicht Teil des Rechtsmittelverfahrens.\n\n3.\n3.1.\nAm 19. Februar 2018 erfolgte durch das KStA JP eine Revision der Steuerperioden 2014, 2015 und 2016 bei der Vertreterin der Beschwerdeführerin.\nMit Schreiben vom 16. März 2018 wurde der Vertreterin ein Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2014 zugesandt. Dieser Veranlagungsvorschlag wurde mit Schreiben vom 5. Juni 2018 korrigiert. Neu\nwurde zusätzlich die Aufrechnung von CHF 200'000.00 für nicht als Ertrag\nverbuchte Arbeiten für die A. AG aufgeführt. Hierzu wurde ausgeführt, dass\ndieser Betrag nicht als Ertrag verbucht, sondern dem Kontokorrent der\nGesellschafterin D. (Konto 2101) gutgeschrieben worden sei. Folglich sei\ndieser Betrag der Beschwerdeführerin als geldwerte Leistung im Jahr 2014\nanzurechnen. Da dieser Betrag im Folgejahr 2015 als \"a.o. Ertrag\" verbucht\nund in der Jahresrechnung ausgewiesen worden sei, sei der steuerbare\nReingewinn kulanterweise und ohne Präjudiz im Jahr 2015 um diese\nCHF 200'000.00 korrigiert worden (Schreiben des KStA JP vom 5. Juni\n2018).\n\n3.2.\nDie Beschwerdeführerin bzw. die Vertreterin führt aus, dass ihr bei der Verbuchung der CHF 200'000.00 im Jahr 2014 ein Fehler unterlaufen sei. Der\nBuchhaltungsfehler sei per 1. Januar 2015 korrigiert worden. Die Mehrwertsteuer auf die fehlerhaft verbuchten CHF 200'000.00 sei aufgerechnet und\nan die ESTV bezahlt worden. Der Fehler sei also bei der Feststellung sofort\nbehoben und entsprechend als \"a.o. Ertrag\" im darauffolgenden Steuerjahr\n2015 gebucht und versteuert worden.\n\nBei der Feststellung des Fehlers sei die Steuererklärung 2014 bereits eingereicht gewesen. Deshalb sei die Korrektur per 1. Januar 2015 erfolgt. Es\nsei klar, dass der Betrag nicht periodengerecht verbucht worden sei. Auf\ndie Aufrechnung der CHF 200'000.00 für das Steuerjahr 2014 sei zu\nverzichten, da der Fehler im Jahr 2015 korrigiert und (erfolgswirksam)\nverbucht worden sei.\n-4-\n\n4.\nIm schweizerischen Steuerrecht gilt das Periodizitätsprinzip (Bundesgerichtsurteil vom 28. März 2019 [2C_797/2018], Erw. 4.2.). Danach hat\nein Unternehmen in der jeweiligen Steuerperiode denjenigen Gewinn zu\nversteuern, den es in der entsprechenden Steuerperiode erzielt hat. Es dürfen nicht die Ergebnisse der Geschäftsperiode untereinander ausgeglichen\nwerden, indem diejenigen einer Periode zugunsten oder zu Lasten einer\nandern vermindert oder erhöht werden (Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2008 [2C_553/2007], Erw. 2.1.).\n\n5.\nDer Buchhaltung der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass\nper 7. April 2014 dem Konto \"2101 D. – Kontokorrent\" der Betrag von\nCHF 200'000.00 gutgeschrieben wurde. Nach den Angaben der\nBeschwerdeführerin wurden im Jahr 2014 Arbeiten für die A. AG\ndurchgeführt. Gemäss dem Prinzip der Periodizität wäre der Betrag\nkorrekterweise als Ertrag im Geschäftsjahr 2014 zu verbuchen gewesen.\nDas wird von der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreterin nicht bestritten.\n\nEs ist nun zu prüfen, ob die Aufrechnung der CHF 200'000.00 für das Steuerjahr 2014 zulässig war.\n\n"}