Zwar ist das Spezialverwaltungsgericht nicht an eine Weisung der Steuerbehörden gebunden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist jedoch auch im Rekursverfahren infolge Geringfügigkeit auf die Erhebung einer Nachsteuer zu verzichten. 5.2.4. Der Rekurs ist damit insgesamt gutzuheissen. - 14 - 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 1 DBG). 6.2. 6.2.1. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer für die Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).