Für beide Buchungen wurden keine weiteren Unterlagen eingereicht. Da keine anderen Fakten oder Indizien vorhanden sind, ist daher davon auszugehen, dass die Bereicherung des Beschwerdeführers auch tatsächlich am 16. November 2011 eingetreten ist. Da die fragliche Buchung von CHF 60'000.00 im Jahr 2011 erfolgt ist, gilt sie für das Jahr 2012 dementsprechend als periodenfremd. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. Das KStA wird folglich zu prüfen haben, ob ein allfälliges Nachsteuerverfahren für das Steuerjahr 2011 und nicht – wie verfügt – für das Steuerjahr 2012 zu erheben wäre. - 13 -