5.1.2. Das Bundesgericht geht bei der steuerlichen Erfassung von geldwerten Leistungen von zweidimensionalen Verhältnissen aus. Es hat festgehalten, dass herrschende Ebene (hier: der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrates und Alleingesellschafter) und beherrschte Ebene (hier: B. AG) zwei unterschiedliche Rechts- und Steuersubjekte bilden (Bundesgerichtsurteil vom 17. August 2020, Erw. 3.2.1 [2C_576/2020] mit Hinweisen). Darüber hinaus hat das Bundesgericht in ständiger Praxis betont, dass kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus bestehe.