Der Beschwerdeführer hatte somit bereits vor Erlass der Nachsteuerverfügung vom 22. November 2018 Kenntnis davon, dass die Nachsteuer sich auf die aufgeführten (allenfalls) steuerbaren Faktoren des Einspracheentscheides der Steuerverwaltung R. der Steuerverwaltung R. betreffend B. AG vom 8. April 2016 stützen würde. Der Wechsel der Begründung im Einspracheentscheid hat dem Beschwerdeführer denn auch offensichtlich nicht verunmöglicht, den neuen Sachverhalt in der Beschwerde sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen eher zu verneinen.