Zudem wurde dem Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats mit dem KStA am 18. Juli 2018 mitgeteilt, dass der Hintergrund für die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 sei. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits vor Erlass der Nachsteuerverfügung vom 22. November 2018 Kenntnis davon, dass die Nachsteuer sich auf die aufgeführten (allenfalls) steuerbaren Faktoren des Einspracheentscheides der Steuerverwaltung R. der Steuerverwaltung R. betreffend B. AG vom 8. April 2016 stützen würde.