3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung über deren wesentlichen Inhalt informiert zu werden und dazu Stellung nehmen zu können (BGE 122 II 286). Dieser Anspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der - 10 -