2.7. Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt die formelle Frage, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer gerügt – den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Erst wenn diese Fragen zu verneinen ist, ist in einem zweiten Schritt materiell zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine geldwerte Leistung aufzurechnen ist. 3. 3.1. Unbestritten ist in formeller und materieller Hinsicht eine geldwerte Leistung im Umfang von CHF 884.00. Darauf ist nicht weiter einzugehen, insbesondere nicht, soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Eine Aufhebung der Nachsteuerverfügung bzw. des Einspracheentscheides kommt in dieser Hinsicht nicht in Frage.