Wenn der Kauf des Geschäftsmobiliars nicht stattgefunden habe, heisse das nur, dass die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Gesellschaft entsprechend tiefer sei (CHF 0.00 statt den per 31. Dezember 2012 in der Buchhaltung der B. AG bilanzierten CHF 43'728.00). Da das steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2012 bereits negativ gewesen sei, habe die Tatsache, dass der Kauf von Mobiliar vom Beschwerdeführer in Höhe von CHF 60'000.00 als nicht erwiesen gelte, keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Entsprechend werde an der Beschwerde vollumfänglich festgehalten.