damit nicht zu einer Erhöhung des Einkommens, sondern zu einer Verminderung des Vermögens. Das Konto „Aktionärsdarlehen (2850)" sei als Passivkonto bilanziert. Mit der Buchung „Geschäftsmobiliar an Aktionärsdarlehen" sei dem Beschwerdeführer kein Darlehen gewährt worden. Wenn der Kauf des Geschäftsmobiliars nicht stattgefunden habe, heisse das nur, dass die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Gesellschaft entsprechend tiefer sei (CHF 0.00 statt den per 31. Dezember 2012 in der Buchhaltung der B. AG bilanzierten CHF 43'728.00).