Der Mobiliarkauf beim Beschwerdeführer durch die B. AG habe, selbst wenn er fiktiv gewesen wäre, zu keinem Mittel(zu)fluss geführt. Entsprechend seien die CHF 60'000.00 nicht in den CHF 90'844.00 enthalten, welche mit Schreiben vom 10. Juni 2016 als geldwerte Leistung vom Kanton R. gemeldet worden seien. Mit dem Buchungssatz „Geschäftsmobiliar / Aktionärsdarlehen" sei dem Beschwerdeführer von der Gesellschaft kein Darlehen gewährt worden, welches im Falle einer Simulation zu einer geldwerten Leistung führe. Entsprechend liege kein nicht deklarierter Beteiligungsertrag in Höhe von CHF 60'000.00 vor. Es habe keine Darlehensvaluta gegeben.