Dass sich die Beurteilung dieses Sachverhalts zwischenzeitlich aufgrund der Stellungnahme des Vertreters geändert habe, ändere nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Akteneinsicht zum relevanten Sachverhalt hätte äussern können. Sollte das Spezialverwaltungsgericht der Auffassung sein, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden sei, so könne die gebotene Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Spezialverwaltungsgericht nachgeholt werden und eine allfällige Gehörsverletzung "geheilt" werden.