Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Kenntnis vom ganzen Sachverhalt und auch Kenntnis von einer nicht deklarierten geldwerten Leistung gestützt auf die durch die E. Steuerbehörde vorgenommene Gewinnaufrechnung bei der B. AG gehabt. Dass sich die Beurteilung dieses Sachverhalts zwischenzeitlich aufgrund der Stellungnahme des Vertreters geändert habe, ändere nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Akteneinsicht zum relevanten Sachverhalt hätte äussern können.