Er sei damit in der Lage gewesen, sich allgemein zu den Auswirkungen der einzelnen von der E. Steuerbehörde zum Gewinn aufgerechneten Positionen zu äussern. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe in Bezug auf den Materialkauf bei der C. GmbH im Umfang von CHF 90'000.00 darauf hingewiesen, dass dieser, sofern er fiktiv gewesen wäre, nicht zu einer Gutschrift beim Beschwerdeführer geführt habe. Es wäre für den Vertreter zumutbar gewesen, sich gleichzeitig auch dazu zu äussern, ob denn allenfalls die anderen mutmasslich fiktiven Käufe, welche Teil der Gewinnaufrechnung waren, beim Beschwerdeführer zu Gutschriften geführt hätten.