2.3. Mit Einspracheentscheid wird festgehalten, als Beteiligungsertrag des Aktionärs (Beschwerdeführers) sei nur derjenige Teil der Gewinnaufrechnungen zu qualifizieren, welcher dem Beschwerdeführer tatsächlich gutgeschrieben worden sei. Soweit die geldwerten Leistungen steuerlich nicht akzeptierte Abschreibungen, Rückstellungen oder Käufe via Kreditorenkonto beträfen, würden derartige Gutschriften fehlen. Der als geldwerte Leistung aufgerechnete Aufwand von CHF 884.00 hingegen sei über die Kasse gebucht worden. Es sei damit ein Vermögensabfluss erfolgt. Als Begünstigter (Empfänger der Gutschrift) sei damit der Beschwerdeführer zu betrachten.