Steuererklärung 2012 im Totalumfang von CHF 90'884.00 sei die entsprechende Steuerveranlagung 2012 des Beschwerdeführers unvollständig ausgefallen. Die deshalb zu wenig veranlagten Steuern würden als Nachsteuern erhoben. 2.2. Der Beschwerdeführer liess in seiner Einsprache entgegnen, dass er bei Abgabe der Steuererklärung nichts von einer geldwerten Leistung gewusst -5- habe, da sich diese erst aus dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung R. vom 8. April 2016 betreffend B. AG ergeben habe.