Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Zahlung gar nicht erfolgt sei. Als wirtschaftlicher Eigentümer der B. AG sei der Beschwerdeführer selbst als Bezüger der aufgerechneten geldwerten Leistung zu betrachten. Andere Personen, welche ernsthaft als Begünstigte angesehen werden könnten, seien nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer seien damit nicht nur die unbestrittenen CHF 884.00 (nicht geschäftsmässig begründeter Kauf von Matratzen und Bettzubehör), sondern auch die Zahlung von CHF 90'000.00 als qualifizierter Beteiligungsertrag im Sinne von Art. 20 Abs. 1bis DBG (im Umfang von 60 %) aufzurechnen. Zufolge Nichtdeklaration der geldwerten Leistungen aus der B. AG in der