2. Mit Verfügung vom 22. November 2018 setzte das KStA die Nachsteuern der direkten Bundessteuer 2012 von A. auf CHF 7'270.00 (inklusive Verzugszinsen) fest. Dabei wurde eine geldwerte Leistung von CHF 90'884.00, besteuert im reduzierten Umfang von 60 % und somit CHF 54'530.00 zum Einkommen hinzugerechnet. 3. Gegen die Nachsteuerverfügung vom 22. November 2018 liess A. mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 Einsprache erheben. Er stellte den Antrag;