{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-05-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2019-15_2021-05-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6134", "Checksum": "0481aafd75f33a8f37ababc98d0aa7b0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2019.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.05.2021 3-BB.2019.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:55", "Checksum": "91e15804f66a959cde09d91451611d05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.05.2021 3-BB.2019.15\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2019.15\nP 92\n\nUrteil vom 27. Mai 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Schorno\nRichter Schatzmann\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____\nführer\nvertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,\nSt. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion Rechtsdienst, Nachsteuern und Bussen, vom 22. Mai 2019\nbetreffend direkte Bundessteuer 2012; Nachsteuern\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nGestützt auf eine Meldung des Gemeindesteueramtes Q., wonach\ngeldwerte Leistungen aus der B. AG in der Steuererklärung 2012 nicht\ndeklariert worden seien, eröffnete das Steueramt des Kantons Aargau,\nSektion Nachsteuern und Bussen (nachfolgend: KStA), mit Schreiben vom\n17. Juli 2018 ein Nachsteuerverfahren betreffend direkte Bundessteuer\n2012. A. wurde bis zum 24. August 2018 die Möglichkeit gegeben, eine\nStellungnahme sowie Unterlagen einzureichen.\n\n1.2.\nInnert erstreckter Frist liess A. eine Stellungnahme einreichen.\n\n2.\nMit Verfügung vom 22. November 2018 setzte das KStA die Nachsteuern\nder direkten Bundessteuer 2012 von A. auf CHF 7'270.00 (inklusive\nVerzugszinsen) fest. Dabei wurde eine geldwerte Leistung von\nCHF 90'884.00, besteuert im reduzierten Umfang von 60 % und somit\nCHF 54'530.00 zum Einkommen hinzugerechnet.\n\n3.\nGegen die Nachsteuerverfügung vom 22. November 2018 liess A. mit\nSchreiben vom 24. Dezember 2018 Einsprache erheben. Er stellte den\nAntrag;\n\n\"[…], die beiden Nachsteuerverfügungen vom 22.11.2018 betreffend Kan-\ntons- und Gemeindesteuer sowie betreffend direkte Bundessteuer 2012\n[seien] aufzuheben und die Nachsteuer auf Basis eines nachzubesteuernden Betrag von maximal CHF 884.00 festzulegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n4.\nMit Entscheid vom 22. Mai 2019 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Die Nachsteuern inklusive Verzugszinsen wurden auf CHF 4'656.30\nreduziert.\n\n5.\nDen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 (Zustellung am 23. Mai 2019)\nliess A. mit Beschwerde vom 24. Juni 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag)\nan das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (im Folgenden:\nSpezialverwaltungsgericht), weiterziehen. Er stellt folgende\n-3-\n\n\"Rechtsbegehren\n\n1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 22. Mai 2019 und die Nachsteuerverfügung Nr. aaa vom 22. November 2018 aufzuheben.\n\n2. Die Nachsteuer sei auf Basis eines nachzubesteuernden Betrages von\nmaximal CHF 884.00 festzulegen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n6.\nDas KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\n7.\nA. hat eine Replik erstatten lassen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDas KStA hat eine Nachsteuerverfügung betreffend das Steuerjahr 2012\nerlassen. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die\ndirekte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nDas KStA führte in der Nachsteuerverfügung aus, die im Veranlagungsverfahren 2012 aufgerechneten geldwerten Leistungen von CHF 90'884.00\nseien vom Beschwerdeführer als Aktionär dieser Gesellschaft in der Steuererklärung 2012 nicht als Beteiligungsertrag deklariert worden. Es müsse\ndaher davon ausgegangen werden, dass die Steuerveranlagung 2012 des\nBeschwerdeführers unvollständig ausgefallen seien und dem Fiskus ein\nSteuerausfall erwachsen sei.\n\nDer Beschwerdeführer sei wirtschaftlicher Eigentümer der B. AG wie auch\nder C. GmbH gewesen. Für den in der Jahresrechnung der B. AG\nverbuchten Kauf von Material im Umfang von CHF 90'000.00 im Jahr 2012\nhabe der Beschwerdeführer keinen Beleg (Kaufvertrag oder\nZahlungsnachweis) eingereicht. Die Zahlung für den Materialkauf sei nach\ndessen Angaben an die bereits konkursite C. GmbH erfolgt. Eine solche\nZahlung erscheine jedoch unmöglich, da die C. GmbH zu diesem Zeitpunkt\nnicht mehr aktiv gewesen sei. Ein Beleg für die Zahlung als steuermindernde Tatsache sei vom Beschwerdeführer nicht eingereicht worden.\nEs müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Zahlung gar nicht\nerfolgt sei. Als wirtschaftlicher Eigentümer der B. AG sei der Beschwerdeführer selbst als Bezüger der aufgerechneten geldwerten Leistung zu betrachten. Andere Personen, welche ernsthaft als Begünstigte angesehen werden könnten, seien nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer\nseien damit nicht nur die unbestrittenen CHF 884.00 (nicht geschäftsmässig begründeter Kauf von Matratzen und Bettzubehör), sondern auch die\nZahlung von CHF 90'000.00 als qualifizierter Beteiligungsertrag im Sinne\nvon Art. 20 Abs. 1bis DBG (im Umfang von 60 %) aufzurechnen. Zufolge\nNichtdeklaration der geldwerten Leistungen aus der B. AG in der\nSteuererklärung 2012 im Totalumfang von CHF 90'884.00 sei die entsprechende Steuerveranlagung 2012 des Beschwerdeführers unvollständig\nausgefallen. Die deshalb zu wenig veranlagten Steuern würden als Nachsteuern erhoben.\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer liess in seiner Einsprache entgegnen, dass er bei\nAbgabe der Steuererklärung nichts von einer geldwerten Leistung gewusst\n-5-\n\nhabe, da sich diese erst aus dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung R. vom 8. April 2016 betreffend B. AG ergeben habe.\n\n"}