1.2. Wegen Geringfügigkeit des Deliktbetrags wird von Strafe Umgang genommen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. 8.0 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter des Beschwerdeführers (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung