10.3.3. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 3'982.00. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und eine mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem – aufgrund des Parallelverfahrens 3-RV.2019.139 – eher geringen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 1'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 13 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist der vollendeten Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2012 schuldig.