und damit strafrechtlich relevanten Verhalten der steuerpflichtigen Person ergibt (Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, a.a.O., Art. 175 DBG N 44). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausdrücklich festgehalten, dass ein vorangegangener Nachsteuerentscheid keine (absolute) Bindungswirkung für die (steuer-) strafrechtliche Beurteilung hat (VGE vom 2. Februar 2011 [WBE.2010. 131]). 9.3. Mit Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer keine Nachsteuer für das Jahr 2012 auferlegt, da die berechnete einfache Nachsteuer weniger als CHF 100.00 betrug (vgl. Verfahren betreffend Nachsteuern, 3-BB.2019.15).